Wissenschaftliche Veranstaltungen

Zuwendungen im Rahmen wissenschaftlicher berufsbezogener Veranstaltungen sind gegenüber den Teilnehmern zulässig. Ein Werbungtreibender darf Repräsentationsaufwand leisten. Abs. 2 ist nur anwendbar, wenn die Zuwendung im Rahmen einer wissenschaftlichen Veranstaltung gewährt wird, sofern diese ausschließlich berufsbezogen ist. Fachfremde wissenschaftliche Veranstaltungen sind ebenso wenig erfasst wie solche, die zwar berufsbezogen, aber nicht wissenschaftlich sind und auch nicht solche mit gemischter Zielrichtung. In persönlicher Hinsicht darf Empfänger nur eine im Gesundheitswesen tätige Person sein, i.d.R. die Tagungsteilnehmer. In sachlicher Hinsicht darf die Zuwendung einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten. Sie darf für die Teilnehmer nicht der heimliche eigentliche Zweck des Besuchs sein. Als Maßstab gilt, was die beteiligten Verkehrskreise als üblich und vertretbar ansehen.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation