Zusammensetzung (Arzneimittel)

Anzugeben ist die Zusammensetzung des Arzneimittels gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG. Die Angabe ist jedoch nur in der Fachkreiswerbung unvermeidbar. Gem. Abs. 3 Satz 3 kann sie in der Öffentlichkeitswerbung entfallen.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation