Zusammensetzung (Arzneimittel)
Anzugeben ist die Zusammensetzung des Arzneimittels gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG. Die Angabe ist jedoch nur in der Fachkreiswerbung unvermeidbar. Gem. Abs. 3 Satz 3 kann sie in der Öffentlichkeitswerbung entfallen.