Vertretung
Einer Vertretung wird die Befugnis zum Handeln für Dritte durch gesetzliche Vorschrift verliehen. Im unlauteren Wettbewerb können sich die Parteien bei der Geltendmachung von Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüchen aus § 8 UWG vertreten lassen. Diesbezüglich gelten die allgemeinen Regeln, einschließlich der Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht.