Umverpacken

Der Begriff des Umverpackens ist weit zu verstehen und umfasst neben der tatsächlichen Änderung der Verpackung auch das Zusammenfassen in anderen Einheiten, das Anbringen von Aufklebern oder Anhängern, Beschriftungen oder die Auswechselung des Beipackzettels. In einem Umverpacken, das nicht die fünf gemeinschaftsrechtlichen Grundvoraussetzungen des Umverpackens kumulativ erfüllt, ist eine Markenverletzung zu sehen, bei deren Begehung sich der Importeur nicht auf Erschöpfung im Sinne des § 24 MarkenG berufen kann. Die Grundvoraussetzungen lauten, dass die Geltendmachung der Rechte aus der Marke zu einer künstlichen Marktabschottung führen würde, der Originalzustand der Ware nicht beeinträchtigt wird, auf der neuen Packung deutlich angegeben ist, wer umverpackt hat und wer Hersteller ist, der Ruf der Marke und ihres Inhabers durch die neue Aufmachung der Verpackung nicht geschädigt wird, und der Markeninhaber vom Importeur vorab von der Umverpackung informiert und gegebenenfalls mit einer Musterpackung beliefert wird.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation