Wiederholungsgefahr
Die Wiederholungsgefahr bezeichnet die Gefahr der erneuten Begehung einer konkreten Verletzungshandlung, die der Verletzer in gleicher Form bereits rechtswidrig begangen hat. Sie ist ein durch den BGH in ständiger Rechtsprechung aufgestelltes ungeschriebenes materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs. Für den vertraglichen Anspruch bedarf es dagegen keiner Wiederholungsgefahr. Der Begriff der Wiederholung bedeutet, dass im Vergleich zu der bereits begangenen konkreten Verletzungshandlung künftig dieselbe oder eine im Kern gleichartige konkrete Verletzungshandlung droht.