Umworbenenbegriff
Umworbener ist nach Verkehrsauffassung jeder, an den sich die Werbung richtet. Maßgeblich ist nach neuerer Rechtsprechung des BGH die Erwartung eines durchschnittlich informierten, verständigen und in der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Umworbenen.