Vertrauensmissbrauch
Vertrauensmissbrauch liegt vor, wenn gem. § 4 Nr. 2 UWG die Schutzbedürftigkeit eines anderen ausgenutzt wird, um dadurch einen Gewinn erzielen zu können.
Vertrauensmissbrauch liegt vor, wenn gem. § 4 Nr. 2 UWG die Schutzbedürftigkeit eines anderen ausgenutzt wird, um dadurch einen Gewinn erzielen zu können.