Zeugnis
Unter Zeugnissen werden schriftliche fachliche Bescheinigungen über bestimmte Tatsachen oder Beobachtungen verstanden, die den Eindruck erwecken, von einem Angehörigen des Gutachter-kreises herzurühren. Ein Zeugnis liegt bereits dann vor, wenn einzelne Ergebnisse und Beobachtungen bestätigt werden. Es braucht also keine eingehende Untersuchung als Voraussetzung. Die Erwähnung eines Zeugnisses, das bereits anderweitig ver-öffentlicht worden ist, stellt eine Bezugnahme auf eine wissen-schaftliche oder fachliche Veröffentlichung nach § 6 Nr. 2 HWG dar. Eine ausdrückliche Bezugnahme ist nicht erforderlich, vielmehr reicht es aus, dass sich die Bezugnahme für den aufmerksamen Beobachter aus den Umständen ergibt.