Abtretbarkeit
Gesellschaftsrechtliche Einzelrechte und Ansprüche aus einer GbR können nicht ohne weiteres an Dritte abgetreten werden. So kann zwar der Anspruch auf einen Gewinnanteil, der Auseinandersetzungsanspruch oder ein vor der Auseinandersetzung zu befriedigender Anspruch aus Geschäftsführung abgetreten werden, nicht aber andere gesellschaftliche Vermögens- und Verwaltungsrechte wie z.B. das Stimmrecht, selbst, wenn die Gesellschafter zugestimmt haben. Das kann damit begründet werden, dass die Verwaltungsrechte untrennbar mit dem Gesellschafteranteil verbunden sind, da alles andere mit dem Wesen der Gesamthandsgemeinschaft nicht vereinbar wäre.