Abzugsposten
Abzugsfähig von Umsatzerlösen bei der Berechnung des Gewinns für eine Gewinnabschöpfung i.S.v. § 10 UWG sind die direkt mit dem unlauteren Wettbewerbsverhalten in Zusammenhang stehenden, also die zu diesem Zweck verursachten Kosten (beispielsweise Werbekosten oder im Vorfeld entstandene Rechtsberatungskosten). Dagegen sind Kosten die kausal durch das unlautere Verhalten verursacht wurden, nicht abzugsfähig.