Anmeldung der Marke
Der Markenschutz entsteht mit Anmeldung und Eintragung der Marke beim Patentamt. Liegt erst die Anmeldung vor, besteht zwar kein Ausschließlichkeitsrecht, aber eine Art Anwartschaft des Anmelders. Insbesondere begründet sie bereits eine Priorität, wenn die Mindestvoraussetzungen nach § 32 Abs. 2 MarkenG erfüllt sind.