Aufnahmeanspruch
Ein Aufnahmeanspruch für Waren oder Dienstleistungen in eine Kollektivmarke kann sich aus § 102 Abs. 3 MarkenG ergeben, wenn die Kollektivmarke aus einer geographischen Herkunftsangabe besteht und Waren oder Dienstleistungen aus dieser Region Benutzungsbedingungen der Kollektivmarke erfüllen. Ansonsten lassen sich Aufnahmeansprüche auch aus den allgemeinen Grundsätzen, wie § 20 Abs. 6 MarkenG für Gütezeichengemeinschaften oder § 826 BGB und § 1 UWG für die übrigen Verbandszeicheninhaber, ableiten.