Austritt
Der Austritt bezeichnet die Möglichkeit, die Gesellschaft im Einvernehmen mit den Mitgesellschaftern zu verlassen. Er ist für die GmbH ebenso wenig wie die Ausschließung explizit gesetzlich geregelt und ergibt sich aus dem Grundsatz der Privatautonomie. Auch ohne das Einverständnis der Mitgesellschafter ist der Austritt durch einseitige Erklärung des Gesellschafters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, wobei es sich dabei nicht um ein Gestaltungsrecht handelt, das die Mitgliedschaft von selbst zum Erlöschen bringen würde, sondern um die Einleitung einer Zug-um-Zug-Abwicklung.
Tritt bei einer KG mit nur einem Kommanditisten der letzte Komplementär aus, führt dies zur liquidationslosen Vollbeendigung der KG unter Gesamtrechtsnachfolge des Kommanditisten.