Behinderung
Eine Behinderung durch eine Markenanmeldung liegt vor, wenn der Anmelder andere Wettbewerber durch die Eintragung der Marke bösgläubig in ihrer Geschäftsausübung stört. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Anmelder sich eine Marke sichern lässt, die bereits im Ausland für gleichartige Waren oder Dienstleistungen geschützt ist oder wenn er sich eine Marke schützen lässt, von der er Kenntnis von der Benutzung durch einen Mitbewerber hat. Wer versucht, sich eine Marke trotz absoluter Schutzhindernisse wie der beschreibenden Nutzung zu sichern, handelt aufgrund dessen allein nicht bösgläubig.