Beihilfe
Auch bei Markenrechtsverletzungen ist Beihilfe oder Anstiftung möglich. Dazu muss sich der Gehilfe oder Anstifter vorsätzlich an der objektiv rechtswidrigen Haupttat – der Markenrechtsverletzung – beteiligen.
Auch bei Markenrechtsverletzungen ist Beihilfe oder Anstiftung möglich. Dazu muss sich der Gehilfe oder Anstifter vorsätzlich an der objektiv rechtswidrigen Haupttat – der Markenrechtsverletzung – beteiligen.