Bösgläubigkeit
Die Schutzwürdigkeit des Besitzstandes des Verletzers als Erfordernis zur Verwirkung des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruches hängt u.a. von der Gut- oder Bösgläubigkeit des Verletzers ab. Für eine Gutgläubigkeit kann es genügen, wenn er berechtigterweise auf die Duldung seines Verhaltens durch den Verletzten vertraute.