Dringlichkeitsfrist
Bei der Anspruchsdurchsetzung im Falle einer einstweiligen Verfügung droht hinsichtlich der Dringlichkeitsvermutung zugunsten des Anspruchstellers ein möglicher Verlust bei unsachlichem und zu langem Warten (Dringlichkeitsfrist), aber auch beim Nichteinschreiten gegen in der Vergangenheit liegendem wettbewerbswidrigen Verhalten.