Entziehung
Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis kann dem jeweils damit Betrauten auch wieder entzogen werden. Dafür müssen jedoch wichtige Gründe vorliegen. Eine Beschränkung kommt jedoch gemäß § 82 AktG nicht in Betracht.
Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis kann dem jeweils damit Betrauten auch wieder entzogen werden. Dafür müssen jedoch wichtige Gründe vorliegen. Eine Beschränkung kommt jedoch gemäß § 82 AktG nicht in Betracht.