Glaubhaftmachungsmittel
Alle möglichen Beweismittel, sowie die eidesstattliche Versicherung kommen als Mittel der Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung in Betracht. Sie müssen für die Statthaftigkeit zusammen mit dem Verfügungsantrag bzw. spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen.