Heilpraktikerwerbung
Die Werbung eines Heilpraktikers für die Behandlung von Krankheiten und Leiden, die in der Anlage A zu § 12 HWG aufgeführt sind, verstößt gegen das Werbeverbot des § 12 Abs. 2 HWG.
Die Werbung eines Heilpraktikers für die Behandlung von Krankheiten und Leiden, die in der Anlage A zu § 12 HWG aufgeführt sind, verstößt gegen das Werbeverbot des § 12 Abs. 2 HWG.