Hemmung
Vor der Schuldrechtsmodernisierungsreform fiel die Hemmung unter den mehrdeutigen Begriff der „Unterbrechung“. Heute wirkt die Hemmung gemäß § 209 BGB auf die Verjährung, in der Weise, dass die Verjährungsfrist nicht in den gehemmten Zeitraum eingerechnet wird.