Imitationswerbung
Eine vergleichende Werbung, die den Vergleich einer Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt, ist unlauter gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG. Eine Imitation ist dann anzunehmen, wenn das in die vergleichende Werbung einbezogene Produkt irgendwie als Vorlage gedient hat.