Irreführungsschutz
Der Irreführungsschutz ist eines der Schutzzwecke der Norm, durch die verhindert werden soll, dass ein verzerrter Gesamteindruck i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG, sowie ein unrichtiger Gesamteinruck i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG im Falle einer vergleichender Werbung entsteht.