iura novit curia
Der lateinische Grundsatz „iura novit curia“ (dt.: Das Gericht kennt das Recht) setzt voraus, dass das Gericht sämtliche betroffene Rechtsordnungen auf der Grundlage der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs einbeziehen muss. Auf der Grundlage von § 293 ZPO gilt das auch für sämtliche betroffene ausländische Rechtsordnungen.