Konzerninterne Maßnahmen
Während betriebsinterne Vorgänge regelmäßig nicht marktbezogen und keine Wettbewerbshandlungen darstellen, können je nach Adressatengröße bei einem Konzern die Maßnahmen sehr wohl eine Außenwirkung entfalten und mithin eine Wettbewerbshandlung begründen.