Löschungsantrag
Ein Löschungsantrag nach § 50 MarkenG kann gestellt werden, wenn die Marke eingetragen wurde, obwohl absolute Schutzhindernisse entgegenstanden oder der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war. Im Falle einer Eintragung entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG muss das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt des Löschungsantrags bestehen. Bösgläubigkeit liegt vor, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist, nicht bereits, wenn das Bestehen eines absoluten Schutzhindernisses dem Anmelder bekannt ist. Das nähere Verfahren der Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse ist in § 54 MarkenG geregelt.