Rechtsberatungsgesetz
Das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) gehört zu den wertbezogenen Normen, die dem Schutz und Erhalt einer geordneten Rechtspflege dienen. Das RBerG verbietet insbesondere die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ohne eine von der zuständigen Behörde vorherig erteilten Erlaubnis, solange es sich nicht um eine zulässige Rechtsberatung nach der BRAO handelt. Ziel ist es den Schutz vor nicht sachkundigem Rechtsrat zu gewährleisten und das Vertrauen in die Rechtspflege zu stärken.