Sicherheitsleistung
Eine Entscheidung durch Beschluss einer einstweiligen Verfügung umfasst (wenn auch selten) die Anordnung einer sog. Sicherheitsleistung des Antragsstellers. Sie muss sodann vom Antragsteller innerhalb der Vollziehungsfrist erbracht und nachgewiesen werden. Gegen eine solche Anordnung steht dem Antragsteller der Weg der sofortigen Beschwerde und dem Antragsgegner der Weg des Widerspruchsverfahrens offen. Die Sicherheitsleistung kommt der Verteilung des Insolvenzrisikos zugute. Darüberhinaus kann auch der Schuldner eine Sicherheitsleistung erbringen, um so einer Vollstreckung zu entgehen.