Verjährung
Gem. § 11 Abs. 1 UWG gilt die Vorschrift der Verjährung nur für die zivilrechtlichen Ansprüche aus den §§ 8, 9 und 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
Gem. § 11 Abs. 1 UWG gilt die Vorschrift der Verjährung nur für die zivilrechtlichen Ansprüche aus den §§ 8, 9 und 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.