Abwerben von Arbeitskräften

Die Mitarbeiter als wichtiges Gut im Wettbewerb sind in der Arbeitsplatzwahl frei. Das bewusste, planmäßige und gezielte Abwerben von Mitarbeitern eines Mitbewerbers ist auch während des intakten Arbeitsverhältnisses erlaubt (Abwerbungsfreiheit), wenn es nicht zu wettbewerbswidrigen Zwecken verfolgt wird oder hierfür unlautere Techniken angewendet werden. Diese Voraussetzung kann sich aus den Gesamtumständen ergeben, andernfalls stellt das Abwerben keine gezielte Behinderung des Mitbewerbers dar. Um allerdings das Abwerben zu verhindern kann unter Umständen ein vertragliches Wettbewerbsverbot auferlegt werden, §§ 74, 90a HGB.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation