Anhörung
Die Anhörung im patentamtlichen Verfahren richtet sich nach § 60 MarkenG. Danach darf das Patentamt jederzeit Verfahrensbeteiligte zu Anhörungen laden, wenn dies dem Verfahren sachdienlich ist, also insbesondere zu einer schnellen Aufklärung des Sachverhalts führt.
Beteiligte haben aber nicht nur die Pflicht, in der meist mündlichen Anhörung Auskünfte zu erteilen, sondern sie haben auch ein Recht auf rechtliches Gehör, dürfen also ihnen relevant erscheinende Tatsachen äußern. Dies geschieht meistens schriftlich.