Anhörung

Die Anhörung im patentamtlichen Verfahren richtet sich nach § 60 MarkenG. Danach darf das Patentamt jederzeit Verfahrensbeteiligte zu Anhörungen laden, wenn dies dem Verfahren sachdienlich ist, also insbesondere zu einer schnellen Aufklärung des Sachverhalts führt.
Beteiligte haben aber nicht nur die Pflicht, in der meist mündlichen Anhörung Auskünfte zu erteilen, sondern sie haben auch ein Recht auf rechtliches Gehör, dürfen also ihnen relevant erscheinende Tatsachen äußern. Dies geschieht meistens schriftlich.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation