Aufkaufen von Waren

Wird die Handelsware eines Wettbewerbers durch einen Mitbewerber aufgekauft, so stellt diese Handlung nicht per se eine Wettbewerbswidrigkeit dar. Eine gezielte Behinderung des Wettbewerbs im Sinne des UWG liegt allerdings dann vor, wenn es sich um aufgekaufte Ware handelt, die der Wettbewerber besonders bewirbt und die Handlung dazu dienen soll die Lieferunfähigkeit des Mitbewerbers hervorzurufen oder seine Preis- oder Werbepolitik zu unterlaufen.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation