Aufkaufen von Waren
Wird die Handelsware eines Wettbewerbers durch einen Mitbewerber aufgekauft, so stellt diese Handlung nicht per se eine Wettbewerbswidrigkeit dar. Eine gezielte Behinderung des Wettbewerbs im Sinne des UWG liegt allerdings dann vor, wenn es sich um aufgekaufte Ware handelt, die der Wettbewerber besonders bewirbt und die Handlung dazu dienen soll die Lieferunfähigkeit des Mitbewerbers hervorzurufen oder seine Preis- oder Werbepolitik zu unterlaufen.