Benutzungsmarke
Eine Benutzungsmarke hat ihren Schutz gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr und daraus resultierende Verkehrsgeltung in bestimmten Kreisen erlangt.
Eine Benutzungsmarke hat ihren Schutz gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr und daraus resultierende Verkehrsgeltung in bestimmten Kreisen erlangt.
Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.
Kleinoberfeld 1
D-76135 Karlsruhe
Deutschland