Bezugsrecht der Aktionäre
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist in § 186 AktG geregelt. Es gibt jedem Aktionär das Recht, bei einer Kapitalerhöhung einen Anteil an den neu herausgegebenen, jungen Aktien zu beziehen, der seinem bisherigen Anteil am Grundkapital entspricht. Für die Annahme des Bezugsangebots kann eine Frist gesetzt werden, bis zu der vom Bezugsrecht Gebrauch gemacht werden muss. Bei qualifiziertem Mehrheitsbeschluss durch ¾ des bei Beschlussfassung über die Grundkapitalerhöhung anwesenden Kapitals kann das Bezugsrecht ausgeschlossen werden. Die mittelbare Gewährung des Bezugsrechts durch ein Bankenkonsortium ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter und stellt keinen Ausschluss des Bezugsrechts dar.