Bußgeldvorschrift
§ 15 Abs. 1 HWG enthält als Blankett-Tatbestände ausgestaltete Bußgeldvorschriften, die nach § 15 Abs. 3 HWG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden können.
§ 15 Abs. 1 HWG enthält als Blankett-Tatbestände ausgestaltete Bußgeldvorschriften, die nach § 15 Abs. 3 HWG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden können.
Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.
Kleinoberfeld 1
D-76135 Karlsruhe
Deutschland