Bußgeldvorschrift
§ 15 Abs. 1 HWG enthält als Blankett-Tatbestände ausgestaltete Bußgeldvorschriften, die nach § 15 Abs. 3 HWG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden können.
§ 15 Abs. 1 HWG enthält als Blankett-Tatbestände ausgestaltete Bußgeldvorschriften, die nach § 15 Abs. 3 HWG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden können.