Dienstvertrag
Durch den Dienstvertrag wird gemäß § 611 Abs. 1 BGB derjenige, welcher die Vornahme einer Tätigkeit für einen anderen zusagt, zur Leistung dieser verpflichtet, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Dienstvertrages können dienste jeder Art sein, § 611 Abs. 2 BGB. Ein Dienstverhältnis kann sodann auch ein Arbeitsverhältnis sein, vgl. §§ 621 1. HS, 627 Abs. 1, 1. HS BGB (s. weiterführend „Arbeitsvertrag“).