Dienstvertrag

Durch den Dienstvertrag wird gemäß § 611 Abs. 1 BGB derjenige, welcher die Vornahme einer Tätigkeit für einen anderen zusagt, zur Leistung dieser verpflichtet, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Dienstvertrages können dienste jeder Art sein, § 611 Abs. 2 BGB. Ein Dienstverhältnis kann sodann auch ein Arbeitsverhältnis sein, vgl. §§ 621 1. HS, 627 Abs. 1, 1. HS BGB (s. weiterführend „Arbeitsvertrag“).

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation