Differenzhaftung
Die Differenzhaftung ist in § 9 GmbHG geregelt. Sie bezieht sich auf den Differenzbetrag zwischen Wert einer vom Gesellschafter geleisteten Sacheinlage zum Nennbetrag des dafür erhaltenen Geschäftsanteils. Diesen kann die Gesellschaft bis zu 10 Jahre nach Eintragung ins Handelsregister gegen den Gesellschafter geltend machen.