Direktionsbefugnis
Der Arbeitgeber (oder auch der dienstliche Vorgesetzte) ist dem Arbeitnehmer gegenüber direktionsbefugt, d.h. er ist -im Rahmen des Arbeitsvertrages etc.- berechtigt die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers nach billigem Ermessen insbesondere nach Zeit, Art und Ort zu konkretisieren und diesen bestimmten Arbeiten zuzuweisen. Vgl. „Arbeitgeber“, „Arbeitnehmer“, „Arbeitsvertrag“.