Durchfuhr

Die Durchfuhr oder der Transit von Waren werden anders als die Ein- bzw. Ausfuhr in § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG nicht ausdrücklich geregelt. Aufgrund richtlinienkonformer Auslegung ist sie jedoch zumindest in Bezug auf die Grenzbeschlagnahme aus § 146 MarkenG gleich zu behandeln. Da zur Durchfuhr meist auch die Tatbestände der Ein- und Ausfuhr erfüllt sein werden, spricht vieles für eine uneingeschränkte Erstreckung des Markenschutzes auf die Durchfuhr.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation