Durchfuhr
Die Durchfuhr oder der Transit von Waren werden anders als die Ein- bzw. Ausfuhr in § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG nicht ausdrücklich geregelt. Aufgrund richtlinienkonformer Auslegung ist sie jedoch zumindest in Bezug auf die Grenzbeschlagnahme aus § 146 MarkenG gleich zu behandeln. Da zur Durchfuhr meist auch die Tatbestände der Ein- und Ausfuhr erfüllt sein werden, spricht vieles für eine uneingeschränkte Erstreckung des Markenschutzes auf die Durchfuhr.