Einwendungsdurchgriff
Ein klassischer Einwendungsdurchgriff kann bei verbundenen Verträgen gegenüber dem Kreditgeber auftreten und ist in § 359 BGB geregelt, gilt jedoch nur für Verbraucher.
Ein klassischer Einwendungsdurchgriff kann bei verbundenen Verträgen gegenüber dem Kreditgeber auftreten und ist in § 359 BGB geregelt, gilt jedoch nur für Verbraucher.