Entlastung
Der Aufsichtsrat bzw. der Vorstand einer AG kann durch die Hauptversammlung entlastet werden, womit die Billigung desselben Kund getan wird. Ein Verzicht auf Ersatzansprüche geht mit der Erklärung der Entlastung gemäß § 120 AktG jedoch nicht einher.
Bei der Geschäftsführung einer GmbH erfolgt die Entlastung durch die Gesellschafter, wobei hier auch die Entbindung von etwaigen Schadensersatzansprüchen miterklärt wird (ergibt sich aus § 46 Nr. 8 GmbHG).
Umgekehrt kann dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung auch das Vertrauen entzogen werden, wenn die Abstimmung über die Entlastung negativ ausfällt.