Geschäftlicher Verkehr
Kennzeichenschutz nach dem MarkenG wird weitestgehend nur gegenüber „im geschäftlichen Verkehr“ vorkommenden Handlungen gewährt. Der Begriff wird dabei weit ausgelegt und umfasst alle Handlungen, die im Zusammenhang mit einer auf einen eigenen oder fremden wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgen.