Kennzeichnungsgebot
Wird in einem redaktionellem Inhalt ohne abgrenzende Anordnung oder Gestaltung entgeltliche Werbung zugefügt, so ist diese mit der Bezeichnung „Anzeige“ kenntlich zu machen (sog. Kennzeichnungsgebot“). Dies soll die Verschleierung einer Schleichwerbung verhindern und die Wahrung der Objektivität und Neutralität der Berichtserstattung bezwecken.