Kleine Generalklausel
§ 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 UWG werden als eine begrenzte „kleine“ Generalklausel angesehen. Diese Normen beziehen sich sachlich auf das Irreführungs- und Belästigungsverbot.
§ 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 UWG werden als eine begrenzte „kleine“ Generalklausel angesehen. Diese Normen beziehen sich sachlich auf das Irreführungs- und Belästigungsverbot.
Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.
Kleinoberfeld 1
D-76135 Karlsruhe
Deutschland