Patent
Ein Patent kann im Rahmen des § 13 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG als sonstiges gewerbliches Schutzrecht ein relatives Schutzhindernis in Form eines älteren Rechtes darstellen, das Grundlage für die Löschung einer jüngeren Marke sein kann.
Ein Patent kann im Rahmen des § 13 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG als sonstiges gewerbliches Schutzrecht ein relatives Schutzhindernis in Form eines älteren Rechtes darstellen, das Grundlage für die Löschung einer jüngeren Marke sein kann.
Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.
Kleinoberfeld 1
D-76135 Karlsruhe
Deutschland