Personengesellschaften
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (Personengesellschaft, § 705 BGB). Eine Personengesellschaft ist zwar keine juristische Person, kann dennoch Träger von Rechten und Pflichten sein.