Rahmenrecht
Unter den Begriff „Rahmenrecht“ fällt u.a. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das Rahmenrecht ist ein „sonstiges Recht“ i.S.v. § 823 BGB. Die Rechtswidrigkeit wird dabei nicht durch den Eingriff in das Recht indiziert. Vielmehr muss sie durch die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter festgestellt werden.