Rechtsnachfolge
Der Rechtsübergang eines Kennzeichenrechts richtet sich nach § 27 MarkenG. Grundsätzlich können alle Marken des § 4 MarkenG für alle oder nur für einen Teil der geschützten Waren und Dienstleistungen rechtsgeschäftlich oder per Gesetz auf einen Rechtsnachfolger übergehen. Findet im Anschluss an eine Rechtsverletzung eine Rechtsnachfolge statt, haftet der Übernehmende für vorher begründete Haftungsansprüche. Eine Löschungsentscheidung, die gegen den im Register als Markeninhaber eingetragen wurde, entfaltet ihre Wirkung auch gegenüber dessen Rechtsnachfolger, wenn dieser das Recht schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung inne hatte.