Restbestände
Sämtliche Restbestände von Waren können wettbewerbsrechtlich durch einen Konkurrenten im Falle eines Lieferantenwechsels (auch um zu seinem eigenem Warenangebot hin zu bewegen) zur Erleichterung oder Inzahlungnahme übernommen werden. Die Wettbewerbswidrigkeit kann erst unter besonderen Umständen angenommen werden. Der Konkurrentenabsatz darf hierbei natürlich nicht behindert werden.