Sorgfaltspflichten
Wird die erforderliche Sorgfalt im Verkehr außer Acht gelassen, so liegt ein fahrlässiges Handeln im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB vor. Um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, muss also der Handelnde einen vorliegenden UWG-Verstoß vermeiden können. Der Handelnde ist nur dann entschuldigt, wenn die tatsächlichen Umstände nicht zu erkennen waren oder mit einer Bewertung der Handlung als unlauter nicht gerechnet werden konnte.